Satzung des Reitvereins Sottrum und Umgebung e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen „Reitverein Sottrum und Umgebung“ und hat seinen Sitz in Sottrum und erstreckt sich über die weitere Umgebung dieses Ortes. Der Verein ist Mitglied im Landesverband niedersächsischer Reit- und Fahrvereine e.V. im Landessportbund Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sein Zweck ist die Förderung des Reitsports, insbesondere die körperliche Ertüchtigung der Jugend. Im Rahmen dieses Zwecks führt er Pferdeleistungsprüfungen und die Ausbildung im Dienst am Pferd durch. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Punkte verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mittel zur Erreichung des Zwecks des Vereins sind:

1. Förderung des Reit- und Fahrsports
2. Veranstaltungen von Leistungsprüfungen (Pferdeleistungsschauen, Turniere)

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Dem Verein gehören an:

1. Ordentliche Mitglieder
2. Außerordentliche Mitglieder
3. Ehrenmitglieder


Ordentliches Mitglied des Vereins kann jedermann werden. Außerordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer der Pferdezucht und haltung werden, ohne im Besitz eines Pferdes zu sein. Ehrenmitglieder können um die Förderung der Arbeiten des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten werden sowie Mitglieder mit Vollendung des 65. Lebensjahres und mindestens 10-jähriger Mitgliedschaft.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Verein nach Zustimmung des Vorstandes. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.

2. Die Mitgliedschaft erlischt


a) durch Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt. Dieses ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich dem Verein erklärt werden.
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Er ist aus wichtigem Grunde zulässig und wird bei dem Verein durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen. Er bedarf der Begründung.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Sie sind dagegen zur Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr sowie der sonst fällig gewordenen Leistungen verpflichtet.

§ 5 Beitrag

Der Beitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet

a) die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse des Vereins zu befolgen.
b) die festgesetzten Beiträge und sonstigen fälligen Leistungen rechtzeitig zu bezahlen.
c) den Verein zur Durchführung seines Zweckes in jeder Weise zu unterstützen.


§ 7 Organe des Vereins

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand des Vereins

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für jeweils 3 Jahre gewählt. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

2. Der Verein wird durch jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Der 1. Vorsitzende – im Falle der Verhinderung – einer der zwei Stellvertreter beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung. Er läßt die gefaßten Beschlüsse zur Durchführung bringen.

Der Vorstand hat im übrigen folgende Aufgaben:

1. Der Mitgliederversammlung Vorschläge über die Höhe der Beiträge zu machen.
2. Die Ausbildung der Mitglieder im Verein zu überwachen.
3. Über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern zu beraten.
4. Das Vermögen des Vereins zu verwalten.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) Wahl des Vorstandes
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes
c) Beschlüsse zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
d) Die Wahl der Kassenprüfer

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet, soweit das Gesetz nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu der Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist eine
zweite Versammlung einzuberufen, bei der eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder ausreicht. Hierauf ist bei Einberufung hinzuweisen.

3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen oder auf schriftlichem Antrag von mindestens 5 % der Vereinsmitglieder. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Rotenburger Kreiszeitung unter Bekanntmachung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Tagen, wobei der Tag der Bekanntmachung und der Versammlung nicht mitgerechnet werden. Zu jeder Mitgliederversammlung ist der Kreis- bzw. Bezirksverband sowie der Landesverband niedersächsischer Reit- und Fahrvereine einzuladen.

4. Über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10

Es sind zwei Kassenprüfer für jeweils drei Jahre zu wählen. Es ist nur eine einmalige
Wiederwahl zulässig.

§ 11

Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Besondere Unkosten können erstattet werden.

§ 12

Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Zwecks ist das Vereinsvermögen an die Samtgemeinde Sottrum mit der Auflage auszuhändigen, das Vermögen für ähnliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 13

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

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letzte Aktualisierung:

12.03.2011

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